Immer wieder kommt es zu Irritationen bei Ware, die man zu einem späteren Zeitpunkt wieder zurückgeben möchte – teilweise weil es einer anderen Person nicht gefallen hat oder einem selber nicht mehr oder es dann doch woanders günstiger zu bekommen ist. Warum auch immer (meist auch nach Feiertagen wegen der Geschenke), Gründe kann und wird es immer geben – aber gliedern wir es doch mal der Reihe nach auf:

  • Kaufvertrag: Da ist zunächst mal der Kaufvertrag (mündlich oder schriftlich) an sich. In meiner Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann habe ich schon gelernt, dass dies eine beidseitige Willens-Erklärung voraussetzt. Auf der einen Seite muss also der Käufer einwilligen, in dem er zum Beispiel an der Kasse bezahlt – und der Händler nimmt das Geld entgegen. Damit ist formell der Kaufvertrag abgeschlossen. Hier noch einmal auf jurablogs.de die Erklärung im Detail, was ein Kaufvertrag ist.
  • Kassenbon: Mit Abschluss des Kaufvertrages bzw. der beidseitigen Willenserklärung erhält der Käufer ein Dokument, den sogenannten Kassenbon. Man könnte das auch Urkunde nennen, was aber bei Anblick einiger Bons optisch nicht einer solchen, die hinter Glas im Rahmen an der Wand hängt, entspricht. Der Irrtum besteht nun darin, dass es ein vermeintliches Umtauschrecht ab diesem Zeitpunkt gebe. Ein generelles Recht auf Umtausch oder Rücknahme gibt es nicht und auch eine Rücknahme ohne Kassenbeleg kann der Händler ablehnen, weil man zum Beispiel nicht nachvollziehen kann, wann die Ware erworben wurde, wie bezahlt wurde oder ob es andere Probleme oder Vereinbarungen, die sich auf den Kaufpreis auswirken könnten, zum Zeitpunkt des Einkaufes gegeben hatte. Hier ein paar Tipps und Hinweise zu Bons auf Thermopapier, die zu verblassen drohen.
  • Besitz und Eigentum: Was ist nun rechtlich passiert, wenn zum Beispiel ein Kunde bezahlt hat und mit der Ware in der Tüte die Kasse verlässt? 1. ändern sich die Besitzverhältnisse, denn die Ware besitzt nun der Kunde – 2. ändern sich auch die Eigentumsverhältnisse, weil mit der Bezahlung wird die Ware zum Eigentum des Kunden. Der Verkäufer kann nun nicht mehr ohne Grund die Ware zurückfordern –was i.d.R. auch eher selten passieren dürfte- und außerdem kann der Käufer nicht davon ausgehen, dass der Einzelhandel fremdes Eigentum zurücknehmen muss. Siehe auch im BWL-Blog: Sachen-Recht: Besitz und Eigentum
  • Kulanz: Maximal im Rahmen einer firmeneigenen Kulanz (also eigenständig entgegengebracht ohne rechtliche Verpflichtung) gibt es Händler, die zum Beispiel innerhalb eines Zeitraumes von zwei Wochen den Kunden einräumen, die Ware wieder zurückzunehmen. Sollte die Ware allerdings Gebrauchsspuren haben oder es sind Hygiene-Artikel, schließt dies meist auch eine Rücknahme aus, da der Artikel nicht mehr in einem verkaufsfähigen Zustand ist. Gleiches gilt ebenfalls oft für Artikel aus den Bereichen Kosmetik, Zeitungen und Süßwaren. Weiterführender Link zu Kulanz, Service und Kundenbindung.
  • Mängel und Garantie: Besteht an der Ware ein Mangel, so greifen ganz andere Rechte auf Seiten des Kunden im Rahmen der gesetzlich festgelegten Garantie und auch der Händler hat Verpflichtungen, auf die hier aber nicht näher eingegangen werden soll, weil das Thema ist Umtausch auf Kulanz-Basis. Siehe auch Warenumtausch hat nur dann eine rechtliche Grundlage, wenn die Ware mangelhaft ist auf germanblogs.de

Ich hoffe, hier mit den Informationen und auch den Links einiges zur Entwirrung beigetragen und die eine oder andere Frage zu dieser Thematik gelöst zu haben. Wichtig ist immer: Kaufbeleg aufbewahren, Rechte und Pflichten kennen und mit Freundlichkeit und Selbstbewusstsein auftreten – dann klappt´s vielleicht sogar noch besser.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert